Gemäss Gesuchsteller ist irrelevant, weshalb die Übernahme der Grundstücke durch die Gesuchgegnerin erst 2014 stattgefunden hat. Unerheblich sei auch, dass die Handänderung unter Familienmitgliedern oder - 43 - Aktiengesellschaften mit dem gleichen Aktionariat stattgefunden habe. Eine Fusion oder andere Übernahme mit Universalsukzession werde jedenfalls nicht behauptet.