__ AG AD (heute: K._____ AG) gehört. Die Parzelle bbb sei erst nach der Volksabstimmung zum Kreditbeschluss betreffend die Umfahrungsstrasse (2011), der öffentlichen Projektauflage (2012) und der Projektänderung (2016) gekauft worden. Die Parzellen aaa und ccc würden im noch unüberbauten Bereich vom Projekt betroffen und somit ebenfalls erst nach Bekanntwerden des Projekts überbaut. Dass die Umfahrungsstrasse für den Rechtsvorgänger nicht vorhersehbar gewesen sei, könne sich die Gesuchgegnerin nicht anrechnen lassen. Ein Entschädigungsanspruch für künftige Gebäude entfalle bereits aufgrund des Kriteriums der Unvorhersehbarkeit.