9.9.2. 9.9.2.1. Gemäss Gesuchsteller ist die erste Voraussetzung (Unvorhersehbarkeit) erfüllt, wenn die Immission beim Kauf des Grundstücks nicht vorhersehbar gewesen sei. Wenn die Unvorhersehbarkeit nur für den Landerwerb, nicht aber für die später erstellten Gebäude zu bejahen sei, umfasse der Entschädigungsanspruch sodann lediglich die Entwertung des Bodens (mit Hinweis auf BGE 134 II 145, Erw. 6). Die Gesuchgegnerin sei am tt. Juni 2014 im Handelsregister eingetragen worden. Gemäss Eintrag habe die Gesellschaft u.a. beabsichtigt, die XR zu übernehmen.