9.9. 9.9.1. Die Forderungen der Gesuchgegnerin werden mit der Entschädigung aus der Zusicherung nicht erfüllt. Sie verlangt darüber hinaus Ersatz von Extra- Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen sowie von Minder-Mietein- nahmen; vorne Erw. 9.5.). Der Gesuchsteller lehnt die Forderungen ab, weil die Kriterien für eine Entschädigung aus formeller Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehrrechten (Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, Spezialität der Immission und Schwere des immissionsbedingten Schadens) nicht gegeben seien. Von Schienen- und Strassenverkehr ausgehende Immissionen gälten nur dann als übermässig im Sinne von Art.