Zusammenfassend war mit einer künftigen Umzonung der Streitgrundstücke in eine Zone mit lärmempfindlicher Nutzung im Bereich der geplanten Umfahrungsstrasse nicht zu rechnen. Die Einwendungen der Gesuchgegnerin zielten zwar auf eine künftige Mischnutzung ab. Das wurde in der Zusicherung aber nicht bestätigt. Nach dem bisher Gesagten bezieht sich die Zusicherung nicht auf eine Mischnutzung und konnte auch nicht so verstanden werden. 9.8.4. Strittig ist sodann, ob lediglich für die konkret aufgeführten Flächen eine Entschädigung zu leisten ist, oder ob davon abzuweichen ist.