Die künftige Umfahrungsstrasse war bei der Revision der Nutzungsplanung 2016 zu berücksichtigen, nachdem diese bereits aufgelegen war. Mit einer Änderung der rein gewerblichen Nutzung zu einer Mischnutzung von Land, das unmittelbar an die Umfahrungsstrasse angrenzt, konnte nicht (mehr) ernsthaft gerechnet werden. Die Gesuchgegnerin argumentiert, es habe von Wohnnutzung ausgegangen werden müssen, weil ansonsten keine Verletzung der Planungswerte vorliegen würde. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die in Aussicht gestellte Entschädigung auf so kleine Flächen begrenzt wurde, dass – gerade umgekehrt – keine Wohnnutzung Basis der Zusicherung sein konnte.