Die Zonenplanänderung war aber schon seit mehreren Jahre Thema und es hatte zudem ein Mitwirkungsverfahren stattgefunden. Soweit ersichtlich gab es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Gebiet der Streitgrundstücke mit einer künftigen Mischnutzung gerechnet werden durfte. Dass sich die - 41 - Zusicherung des Gesuchstellers nicht auf eine bloss wünschbare Nutzung bezog, musste auch der Gesuchgegnerin klar sein.