Entgegen der Behauptung der Gesuchgegnerin hat der Gesuchsteller in Ziff. 81 seiner Eingabe vom 16. August 2021 nicht bestätigt, dass die Zusicherung auf der Basis Mischnutzung beruhe. 9.8.3. Vom Wortlaut der Zusicherung ausgehend lässt sich weder die eine noch die andere Position klar erhärten. Eine Bestätigung der Forderung, die lärmschutzmässige Gestaltung der Umfahrungsstrasse sei auf eine spätere Mischnutzung auszurichten, wurde nicht abgegeben.