Weniger klar ist dagegen der Standpunkt der Gesuchgegnerin bei den Einigungsverhandlungen. In den Projekteinwendungen hat sie verlangt, die Umfahrungsstrasse dürfe eine Umzonung der Zone Ar I in eine Mischzone nicht verhindern. Der Lärmschutz sei entsprechend auszugestalten, dass die Planungswerte für Mischzonen (ES III) eingehalten würden (Einwendungen der Gesuchgegnerin vom 2. Februar 2016, S. 2). Die Gesuchgegnerin scheint für den damaligen Zeitpunkt also ebenfalls von einer gewerblichen Nutzung auszugehen, für die Zukunft aber mit einer möglichen Umzonung der Grundstücke in eine Mischzone zu rechnen. Entgegen der Behauptung der Gesuchgegnerin hat der Gesuchsteller in Ziff.