Der Bericht der H._____ AG sei am 4. November 2019 verfasst worden und könne zur Auslegung der Zusicherung aus dem Jahr 2016 nicht herangezogen werden. 9.7. Die Zusicherung stellt eine Privilegierung dar, weil im zugesicherten Umfang der Nachweis, dass die Voraussetzungen einer Entschädigung aus der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegeben sind, entfällt. Für weitergehende Forderungen der Gesuchgegnerin werden diese Voraussetzungen aber zu prüfen sein. Eine "Ausdehnung" der Zusicherung kommt daher nicht in Frage.