Ob überhaupt ein Minderwert vorliege, sei fraglich. Mit Blick auf die Zusicherung vom 6. Juni 2016 wehre sich der Gesuchsteller aber nicht gegen eine Entschädigung, welche sich an den Randbedingungen (gewerbliche - 39 - Nutzung, flächenmässige Beschränkung) orientiere. Es sei eine "Entschädigung" in Höhe des ursprünglichen Angebots des Gesuchstellers von Fr. 5'800.00 (für angeblich planerische Mehraufwendungen im Zusammenhang mit künftigen Bauten) zu bezahlen. Dies, obwohl bloss hypothetische Kosten mangels einer gesetzlichen Grundlage eigentlich gar nicht zu entschädigen wären.