Die Zusicherung sei flächenmässig klar beschränkt. Es handle sich um Flächen innerhalb eines angenommenen, gewerblich genutzten Gebäudekörpers, die ab gewissen Höhen von einer Überschreitung der Planungswerte (ES III plus zusätzliche 5 dB(A) für gewerbliche Nutzung) betroffen seien. Diese Flächen würden nicht wertlos. Die Gesuchgegnerin müsse dafür auch keine zusätzlichen Massnahmen ergreifen, weil die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden (Art. 22 USG). Es ergäben sich daraus keine tieferen Mietzinseinnahmen. Ob überhaupt ein Minderwert vorliege, sei fraglich.