Zudem fehle es dieser Praxis an einer gesetzlichen Grundlage sowie die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung lägen nicht vor (Hinweis auf BGE 146 I 105 Erw. 5.3.). Einer Wohnnutzung in der Zone Ar I stünden raumplanerische Überlegungen entgegen. Ein verbindlicher Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Zulassung einer Wohnnutzung existiere nicht (§ 25 Abs. 2 BauG).