In der Zone Ar I seien seit der Zonenplanrevision vom 26. September 2016 keine Wohnnutzungen mehr zulässig gewesen (mit Hinweis auf VGE WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019). § 13 Abs. 2 BNO könne nicht zur Anwendung gelangen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Wohnnutzung nicht zulässig sei. Die von der Gesuchgegnerin erwähnte Praxis der Gemeinde bestehe aus einem einzigen Entscheid, der zudem nicht umgesetzt worden sei (mit Hinweis auf BVURA.18.575 vom 1. Februar 2019). Zudem fehle es dieser Praxis an einer gesetzlichen Grundlage sowie die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung lägen nicht vor (Hinweis auf BGE 146 I 105 Erw.