Auch der Auftrag an die G._____ AG zur Lärmermittlung im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag, der die Parzelle bbb enthalten habe, ändere nichts an der Zusicherung vom 2016. Die Gesuchgegnerin habe alle Entschädigungsangebote des Kantons abgelehnt. Aus diesen könnten keine Zusicherungen abgeleitet werden. Für die Parzelle bbb bestehe keine Zusicherung.