Der Gesuchsteller lehnt eine Ausdehnung der Entschädigung im Rahmen der Zusicherung auf die erst im Jahr 2017 erworbene Parzelle bbb ab. Die Gesuchgegnerin habe das angeblich faktisch in ihrem Eigentum stehende Grundstück nicht in die Zusicherung integriert. Daran ändere nichts, dass das Grundstück im Angebot zum Zu- und Enteignungsvertrag aufgeführt gewesen sei. Das Angebot sei für den Fall eines Vergleichs gemacht worden, was der anwaltlich vertretenen Gesuchgegnerin bekannt gewesen sei. Sie habe das Angebot abgelehnt, weshalb der Gesuchsteller nicht mehr daran gebunden sei, auch nicht an die vorteilhaften Teile. Das sei nicht treuwidrig. Auch der Auftrag an die G.__