Die Zusicherung des Regierungsrats betreffe nur einen geringen Teil der enteignungsbetroffenen Fläche. Das schliesse eine weitergehende Entschädigung für die aktuell gesamthaft durch die Lagernutzung betroffenen Flächen nicht aus. 9.6. Der Gesuchsteller führt aus, die Zusicherung des Regierungsrats vom 17. Januar 2018 basiere auf dem Schreiben der Abteilung Tiefbau vom 6. Juni 2016 und dem darauffolgenden Rückzug der Einwendungen am 15. Juni 2016 durch die heutige Gesuchgegnerin.