Das zweite Gutachten der G._____ AG vom 24. Oktober 2019 basiere fälschlicherweise auf der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte statt der Planungswerte (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Gesuchgegnerin vom 16. November 2020). Das erste Gutachten der G._____ AG vom 28. April 2016 habe der Gesuchgegnerin im Einwendungsverfahren nicht vorgelegen. Daraus folge, dass keines der Gutachten der G._____ AG Grundlage der Zusicherung des Regierungsrats gewesen sein könne.