Die Zusicherung enthalte keine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung. Sie mache nur Sinn bei einer Wohn- oder Mischnutzung, weil sich andernfalls keine Lärmfragen stellten. Im Zeitpunkt der Zusicherung vom 6. Juni 2016 (vom Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Januar 2018 "zu eigen gemacht") seien Wohnungen in der Zone Ar I bewilligungsfähig gewesen. Die Zusicherung enthalte auch keinen Vorbehalt bezüglich einer Gesetzesänderung. Eine Umzonung der Streitgrundstücke sei auch noch in künftigen Revisionen der BNO möglich. Wohnungen seien sodann in der Zone Ar I auch nach der BNO-Revision von 2016 noch bewilligt worden.