dieses Grundstücks (Parzelle bbb) habe schon damals faktisch der Gesuchgegnerin gehört (Verkauf innerhalb der Familie). Es gehe um denselben Lebenssachverhalt, weshalb eine Ungleichbehandlung zu den Parzellen aaa und ccc willkürlich wäre. Die Parzelle bbb sei sowohl im Enteignungsvertragsentwurf vom 20. November 2019 (Duplikbeilage 7) wie auch im vom Gesuchsteller in Auftrag gegebenen Gutachten der G._____ AG (kurz: G._____ AG) vom 24. Oktober 2019 enthalten gewesen. Das Grundstück sei nach dem Erwerb ohne Vorbehalte in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Wäre im Zeitpunkt der Zusicherung bekannt gewesen, dass die Gesuchgegnerin die Parzelle übernehme, wäre sie einbezogen