Immissionen vom Restgrundstück abzuhalten (keine Schutzfunktion), rechtfertigt keine Entschädigung für den immissionsbedingten Minderwert der Liegenschaft. In dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur nach den Grundsätzen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, wenn die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität des Schadens sowie der Schwere des Schadens kumulativ erfüllt sind, was namentlich voraussetzt, dass die Immissionen übermässig sind (BGE 110 Ib 46 f.; 106 Ib 386; 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 Erw. 2.1; Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art.