BGE 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 Erw. 3.3 und 4.2; Hess/Weibel, Band I, a.a.O., Art. 19 N 19 f.). Ob das Werk in Frage gestellt wäre, wenn in die Rechte des Enteigneten nicht eingegriffen werden könnte, spielt keine Rolle (Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 N 17 und 20 f.). 9.2. Unter dem Titel der Inkonvenienzen wird eine Entschädigung infolge von Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse geltend gemacht. Das Land der Gesuchgegnerin wäre dem Lärm ohne Eingriff ins Eigentumsrecht gleichermassen ausgesetzt gewesen. Der Verlust einer – wie vorliegend – geringfügigen Abtretungsfläche, die nicht geeignet ist, - 35 -