9. 9.1. Dem Grundeigentümer sind weiter zusätzliche Nachteile im übrigen Vermögen (Inkonvenienzen) zu ersetzen, die als Folge der Enteignung entstehen (143 Abs. 1 lit. c BauG). Wie schon gesagt (Erw. 7.3.2.1.) setzt eine Enteignungsentschädigung einen adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Eingriff voraus. Dieser ist gegeben, wenn der Enteignete den Schaden mit Hilfe des enteigneten Rechts hätte abwenden können. Ein Kausalzusammenhang zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks genügt nicht; gefordert ist ein Kausalzusammenhang zum Rechtsverlust (BGE 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019 Erw. 4; Baugesetzkommentar, a.a.O., §§ 143-145 N 17; BGE 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 Erw.