Sie sind unabhängig voneinander über die Z-Strasse erschlossen. Die Nutzungsmöglichkeiten der Restparzellen werden durch die Abtretung nicht wesentlich eingeschränkt. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Parteien über eine Weiternutzung des abgetretenen, unter der neuen Brücke liegenden Teils verständigen, oder ob die Gesuchgegnerin auf die Pacht verzichtet. Ein Minderwert infolge der Abtretung ab der Parzelle aaa ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich.