Der noch unüberbaute Teil der Parzelle bbb, von dem 7 m2 an der äussersten Ecke abzutreten sind, wäre von der Grösse her ohne weiteres separat überbaubar. Die ins Grundstück hineinragende Parzelle ccc "verformt" diesen Teil jedoch so, dass eine Überbauung wohl – unabhängig von der Abtretung an der Ostgrenze des Grundstücks – nur unter Einbezug der Parzelle ccc möglich und sinnvoll wäre. Da beide Grundstücke in einer Hand liegen, ist von einer überbaubaren Fläche auszugehen. Die Nutzung dieser Fläche wird durch die Abtretung nicht spürbar beeinträchtigt. Der Flächenverlust wird zudem durch die mögliche Zuteilung (28 m2) mehr als kompensiert.