7.3.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Konditionen einer allfälligen Verpachtung der Abtretungsfläche ab der Parzelle aaa im entsprechenden Vertrag zu regeln sind. Das Fuss- und Fahrwegrecht unter der Brücke hindurch zur Sicherstellung der internen Verbindung ist entschädigungslos einzuräumen. 8. 8.1. Bei einer Teilenteignung sind allfällige Minderwerte der Restparzelle zu entschädigen (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG).