Im vorliegenden Verfahren ist keine Entschädigung für die zur Pacht angebotene Fläche festzulegen. An der Enteignungsentschädigung ändert die allfällige Verpachtung der Abtretungsfläche nichts. Sicherzustellen ist einzig, dass der Gesuchgegnerin ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Abtretungsfläche unter der Brücke als Verbindung ihrer zwei Parzellen eingeräumt wird, und zwar entschädigungslos.