Dass für eine geplante Lagernutzung unter einer Brücke aus Sicherheitsgründen Einschränkungen gelten und der Brückenunterhalt gewährleistet sein muss, versteht sich von selbst. Der Gesuchsteller hat der Gesuchgegnerin, wie zugesichert, die Nutzung des Abtretungsgrundstücks angeboten. Zu mehr ist er nicht verpflichtet. Die Nutzungsbedingungen sind gemäss Zusicherung in einem Pachtvertrag zu regeln. Über eine allfällige Entschädigung haben sich die Parteien im Rahmen dieses Vertrags zu einigen. Im vorliegenden Verfahren ist keine Entschädigung für die zur Pacht angebotene Fläche festzulegen.