7.3.3.3. Die Abtretungsfläche ab der Parzelle aaa zerschneidet das Grundstück in zwei Teile. Auf die abgetretene Fläche kommt eine Brücke zu stehen. Die interne Verbindung der Restparzelle aaa zur abgeschnittenen, neuen Parzelle wird mit einem Fuss- und Fahrwegrecht unter der Brücke hindurch hergestellt. Im Enteignungsvertragsentwurf war vorgesehen, dieses Recht auf der ganzen Abtretungsfläche von 248 m2 einzuräumen (entschädigungslos) und der Gesuchgegnerin obligatorisch die Nutzung der Fläche als Lagerplatz zu erlauben [vgl. Enteignungsvertragsentwurf S. 2 f.]).