Die Abtretungsfläche ab der Parzelle aaa werde für den Bau der Brücke gebraucht. Aus vorbestehenden Nutzungen dieser Fläche könne nichts abgeleitet werden, insbesondere keine Besitzstandsgarantie. Die Zusicherung für eine Nutzung unter der Brücke nehme denn auch keinen Bezug auf frühere Nutzungen. Die Rechtslage des Abtretungsteils unterscheide sich von jener der Restparzelle aaa. Der Kanton verhalte sich nicht widersprüchlich (Eingabe vom 29. Oktober 2021 S. 4).