Für diese sei derselbe Mietzins erhältlich wie für die ungedeckten Abstellplätze. Sollte die Gesuchgegnerin kein Nutzungsinteresse mehr haben, sei der Kanton bereit, die Abtretung abschliessend zum relativen Landwert zu entschädigen und der Gesuchgegnerin bloss ein unentgeltliches Fuss- und Fahrwegrecht auf einer Breite von 3 m einzuräumen. Der Abschluss eines Pachtvertrags entfalle diesfalls (Eingabe vom 16. August 2021 S. 9).