7.3.3.2. Der Gesuchsteller stimmt mit der Gesuchgegnerin darin überein, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht nicht das Recht enthalten könne, die entsprechende Fläche als Lagerfläche an Dritte zu vermieten. Das Angebot des Kantons sei denn auch nur obligatorisch festgehalten worden. Dass nur nichtbrennbare Materialien unter einer Brücke gelagert werden dürften, sei notorisch und die Höhenbeschränkung aus den Plänen ersichtlich gewesen. Die Nachteile würden durch den Vorteil, dass die Fläche gedeckt sei, aufgewogen. Der Umstand, dass die Fläche notfalls innert fünf Arbeitstagen zu räumen sei, verunmögliche eine Vermietung nicht.