Bei den Ereignissen in den Jahren 2005, 2007 und 2021 sei sie nicht betroffen gewesen. Zudem zeichneten sich Hochwasserereignisse Tage vorher ab. Aus diesen Gründen könnten keine hypothetischen Mieterträge angerechnet werden. Das Nutzungsinteresse der Gesuchgegnerin falle dahin, wenn der Gesuchsteller den Verkehrswert, berechnet - 32 - nach dem Ertragswert, entschädige (Eingabe vom 1. Oktober 2021, S. 13 f.).