Dagegen wehrt sich die Gesuchgegnerin. Sie argumentiert, eine solche Abrede widerspreche den sachenrechtlichen Vorgaben. Die Nutzung sei zudem erheblich eingeschränkt (in Bezug auf die Beschaffenheit des gelagerten Materials, das Volumen und infolge der kurzfristigen Räumungspflicht). Da sie nur obligatorisch gewährt werde, könne sie jederzeit entzogen werden. Zudem müsse die Fläche im Notfall unverzüglich geräumt werden, was eine Vermietung verunmögliche (mit Hinweis auf die Erfahrungen mit Räumungen während der Bauzeit). Die Abtretungsfläche sei wenig hochwassergefährdet. Bei den Ereignissen in den Jahren 2005, 2007 und 2021 sei sie nicht betroffen gewesen.