Für die Zone öBA sind für den Zeitraum 2015 bis 2020 weder aus der Gemeinde Q._____ noch aus den umliegenden Gemeinden Vergleichspreise vorhanden. Es ist daher für die Entschädigungsbestimmung zunächst vom Baulandpreis der angrenzenden Bauzonen auszugehen. Dies sind vorliegend die Zone Ar I sowie die Zone W3. Bei der Bewertung sind indessen die vergleichsweise eingeschränkten Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten mittels Preisabschlägen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020, in Baurecht 5/2020, Nr. 520, S. 302/3).