Ein Gemeinwesen dagegen kann Land in der Zone öBA weitestgehend gleich nutzen wie ein Privater normales Bauland. In der Regel sind die Bauvorschriften in der Zone öBA sogar flexibler als in anderen Bauzonen. Die zentrale Schranke ergibt dadurch, dass auch Gemeinwesen in der Zweckverfolgung nicht völlig frei sind. Sie dürfen auf dem Land letztlich nur Bauten realisieren, welche im öffentlichen Interesse liegen. Für die Wertbestimmung entscheidend ist auch die vorgesehene Nutzungsintensität des Landes. Eine extensivere Nutzung (Friedhof, Sportplatz etc.) korreliert grundsätzlich mit einem niedrigeren Landwert.