Umgekehrt gewinnt Land, das aus der Zone öBA entlassen wird, an Wert. Dementsprechend sind Umzonungen innerhalb Bauzonen der Einzonung in Bezug auf die Mehrwertabgabepflicht gleichgestellt, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone lag, in der das Bauen nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist (§ 28a Abs. 1 BauG).