7.3.2.4. Die Wahl der richtigen Vergleichsgrösse für eine in der Zone öBA gelegene Fläche ist schwierig. Zentral ist bei der Betrachtung vorab die Rolle des - 30 - Eigentümers. In der Zone öBA sind nur dem öffentlichen Interesse dienende Nutzungen rechtmässig (Zimmerlin, N. 4 zu § 134). Dies bedeutet faktisch ein Bauverbot für Private. Die fehlende bauliche Nutzungsmöglichkeit entzieht dem betroffenen Land den wesentlichen ökonomischen Wert, weshalb eine Zuweisung von Land in eine Zone öBA eine materielle Enteignung zur Folge haben kann (vgl. etwa BGE 117 Ib 9; BGE 1C_332/2022 vom 13. Juli 2023).