Ob der in der Zone öBA liegende Zuteilungsstreifen mit dem angrenzenden Land in der Zone Ar I als Abstellplatz vermietet werden kann, wäre vom Gemeinderat zu entscheiden. Materialablagerungen in der Bauzone erfordern eine Baubewilligung, wenn die Beanspruchung mehr als zwei Monate dauert (§ 49 Abs. 2 lit. e Ziff. 1 BauV e contrario). 7.3.2.3. So oder anders ist der Landstreifen nicht wertlos, auch wenn er nicht vermietet werden kann. Hätte der Landstreifen für die Gesuchgegnerin tatsächlich keinerlei Wert, hätte sie auch auf die Zuteilung verzichten können. Geschuldet ist der Verkehrswert. Dieser ist nachfolgend festzulegen.