Der Gesuchsteller verlangt für das Zone-öBA-Land Fr. 170.00/m2. Einigungsweise hätte er Fr. 150.00/m2 akzeptiert, daran hält er aber nicht fest, was zulässig ist (Erw. 3.4.). Die Gesuchgegnerin geht von einem "immens tieferen Landwert" als jenem in der Zone Ar I aus, ohne eine konkrete Zahl zu nennen. Als Begründung führt sie das darauf lastende Wegrecht sowie die Zonierung an; eine Vermietung als Lager- oder Abstellplatz sei nicht möglich. An der Verhandlung vom 29. November 2023 machte sie weiter geltend, das Land hätte für den Gesuchsteller keinen Verkehrswert gehabt. Die Flächen hätten vielmehr aufgrund des notwendigen Unterhalts für ihn eine Belastung dargestellt.