Umfahrungsstrasse – gilt von Gesetzes wegen generell ein Grenzabstand von 6 m (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Den hätte die Gesuchgegnerin auch ohne die Eingriffe in ihr Eigentum einhalten müssen. Für die Vergrösserung des Grenzabstands ist keine Entschädigung geschuldet, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt. Die geforderte Verrechnung mit der Zuteilung fällt daher ausser Betracht. Auf die Grenz- und Strassenabstandsdiskussion der Parteien braucht nicht weiter eingegangen zu werden.