7.3.2. 7.3.2.1. Die Gesuchgegnerin will den Nachteil, der ihr aus dem vergrösserten Grenzabstand zur Umfahrungsstrasse entsteht, mit dem Vorteil aus der Zuteilung verrechnen. Das setzt voraus, dass die Vergrösserung des Grenzabstands ein enteignungsrechtlicher Schaden ist.