Dagegen führt die Gesuchgegnerin an, entgegen der Annahme des Gesuchstellers sei mit einem Grenzabstand von 4 m (bei einer Gebäudehöhe von 15) zu rechnen (mit Hinweis auf den Planungsbericht zur Teiländerung Nutzungsplanung). Bei einem Verzicht auf die Zuteilung wäre der Nachteil des vergrösserten Grenzabstands zusätzlich zu entschädigen. Der behauptete Grenzabstand von 2 m für eine Lagernutzung werde bestritten. Das würde nur gelten, wenn das Material mehr als zwei Monate lang nicht verschoben würde. Zudem sei die über Jahrzehnte geübte Nutzung besitzstandsgeschützt (Eingabe vom 17. Januar 2022 S. 3).