und die Abtretung auf die wegrechtsbetroffene Fläche von 96 m2 ausgedehnt werden. Eine entschädigungslose Zuteilung bei einer geforderten Abgeltung des Wegrechts zum absoluten Landwert verstosse jedoch gegen das Verbot der Überentschädigung (Eingabe vom 16. August 2021 S. 10 ff. und vom 29. August 2021 S. 7).