es gebe demnach keine Einschränkung der Nutzung, die kompensiert werden müsste. Aus dem Planungsbericht zur Teiländerung Nutzungsplanung vom 7. März 2019 (Beilage 6 zur Eingabe der Gesuchgegnerin vom 1. Oktober 2021) liessen sich keine Schlüsse auf den einzuhaltenden Grenzabstand ziehen. Es sei sodann davon auszugehen, dass auch für dauerhaft gelagertes Material ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten sei (mit Hinweis auf § 19 Abs. 2 der Bauverordnung [BauV; - 28 -