Die Gesuchgegnerin will die Zuteilungen von ca. 28 m2 ab der Parzelle fff an die Parzelle bbb und von ca. 172 m2 ab der Parzelle fff an die Parzelle ccc als Ausgleich für den neu um zwei Meter grösseren Grenzabstand, provoziert durch die Umfahrungsstrasse, verstanden wissen. Andernfalls wäre die Grenzabstandsvergrösserung zusätzlich zu entschädigen. Mit der Trassenführung für die Umfahrung habe in diesem Bereich nicht gerechnet werden müssen. Die Zuteilungsflächen seien sodann mit Wegrechten belastet und lägen in der Zone öBA, weshalb sie einen "immens tieferen Landwert" hätten. Aufgrund der Zonierung könnten sie auch nicht als Lagerplatz vermietet werden.