Der Gesuchsteller hält dem entgegen, die vom Kanton als Zufahrtsweg beanspruchte Fläche sei eingekiest und werde als Logistik- und Lagerfläche genutzt. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Unterhaltskosten durch die gelegentliche Nutzung durch den Kanton entstünden. Ein Gutachten dazu sei nicht einzuholen (Eingabe vom 29. Oktober 2021). - 27 -