Das Abstellen von grossen Fahrzeugen wäre aber weiterhin möglich. Dafür scheint auch eine Nachfrage zu bestehen. Die Gesuchgegnerin hat das Ihre beizutragen, dass der Schaden möglichst klein bleibt. Die Vermietung als Fahrzeugabstellplatz anstelle von Materialablageplatz wäre ihr ohne weiteres zuzumuten. Die Einschränkung infolge des wenig belastenden Wegrechts scheint gering. Die vom Gesuchsteller offerierte Wegrechtsentschädigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des auf Fr. 500.00/m2 erhöhten absoluten Landwerts ist sie ebenfalls auf Fr. 83.00/m2 zu erhöhen.