7.2.4. Zur Sicherstellung der Unterhaltsarbeiten wird dem Gesuchsteller entlang der Böschung der Umfahrungsstrasse ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt. Auf der zu belastenden Fläche wird auf Kosten des Gesuchstellers ein Schotterweg erstellt. Die Nutzung des Wegrechts steht einzig den Organen des Gesuchstellers oder den von diesem Beauftragten zu. Sie haben zudem bevorstehende Arbeiten – ausgenommen in Notfällen – dem Eigentümer fünf Arbeitstage zum Voraus anzumelden, so dass die wegrechtsbelasteten Flächen bedarfsfalls freigeräumt werden können (vgl. Enteignungsvertragsentwurf S. 4 f.).