Alternativ offeriert der Gesuchsteller, die Wegrechtsflächen (96 m2 + 17 m2) zum relativen Landwert zusätzlich zu übernehmen. An der Verhandlung vom 29. November 2023 kam darüber keine Einigung zustande. Die Gesuchgegnerin ist nicht bereit, einer Ausdehnung der Enteignung zuzustimmen, solange sie den konkreten Entschädigungsansatz noch nicht kennt (Protokoll, S. 13 f.).